BSG 661.11) aufgrund des Verkehrswerts, d.h. aufgrund des Vergleichs mit durchschnittlichen Kauf- und Verkaufspreisen in der Bemessungsperiode festgesetzt. Der amtliche Wert im vorliegenden Fall sei deshalb zu Recht höher ausgefallen. Der Ertragswert sei vom Vorkaufsrecht nicht betroffen, die Wohnung könne zu den orts- und quartierüblichen Mietzinsen vermietet werden.