Es sei also ungewiss, ob dieses im Fall eines Verkaufs wirklich ausgeübt werde. Dieses Vorkaufsrecht stehe denn auch im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Kaufpreis. Der Baurechtszins sei moderat gehalten und die Baurechtsgeberin verfolge den Fondszweck (Teilnahme am Boden- und Wohnungsmarkt, um Spekulationen und Preissteigerungen zu bekämpfen). Für das Grundstück bestünden also besondere und ausserordentliche Verhältnisse, welche zu einem ausserordentlich günstigen und nicht zu einem normalen Verkehrswert führen würden. Der amtliche Wert werde nach Art. 56 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11)