Insbesondere fehle eine Auseinandersetzung mit der Rüge des limitierten Vorkaufsrechts. Die Begründung sei daher ungenügend und verletze das rechtliche Gehör. Eine Heilung sei im vorliegenden Verfahren möglich, die Verletzung sei aber – im Falle eines Unterliegens – bei der Kostenfolge zu berücksichtigen. Im Übrigen wiederholen die Rekurrenten die Vorbringen aus der Einsprache. F. Am 23. März 2023 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge. Für die rechtliche und schätzungstechnische