-2- Preisbeschränkung im Baurechtsvertrag nicht erreichen. Mit jedem Jahr sinke der Preis und damit der Verkehrswert, was im verfügten amtlichen Wert nicht abgebildet werde. Würde weiter berücksichtigt, dass gemäss Art. 2 Abs. 4 des Dekrets vom 21. März 2017 über die allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte (AND; BSG 661.543) bei der Festsetzung der amtlichen Werte ein Ziel-Medianwert im Bereich von 70 % der Verkehrswerte anzustreben sei, dürfe der amtliche Wert hier CHF 240'450.-- nicht übersteigen. Art. 2 Abs. 4