Allerdings sei nicht berücksichtigt worden, dass im Baurechtsvertrag ein limitiertes Vorkaufsrecht vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt worden sei. Das Bundesgericht habe 1977 festgehalten, dass ein limitiertes, im Grundbuch vorgemerktes Vorkaufsrecht sich auf das Preisangebot eines (Dritt-)Käufers ungünstig auswirke und eine Schmälerung des Verkehrswerts zur Folge habe (vgl. BGE 103 Ia 103 E. 3b). Bei ihrer Stockwerkeinheit sei dies nicht berücksichtigt worden. Aufgrund der im Baurechtsvertrag getroffenen Vereinbarung ergäbe sich bei einem Verkauf im Juli 2023 insgesamt ein Vorkaufspreis von CHF 343'500.--. Einen höheren Preis könnten sie aufgrund der