Dies zeige bereits der Umstand, dass die Wertsteigerung in der Gemeinde Bern allgemein nicht derart hoch sei (nach Hochrechnung der Steuerverwaltung ca. 143 %). Der neue amtliche Wert entspreche nicht dem Verkehrswert der Stockwerkeinheit, den sie bei einem Verkauf erzielen könnten. Die Stockwerkeinheit beruhe auf einer Baurechtsparzelle, was bei der Bewertung mit einem Abzug berücksichtigt worden sei. Allerdings sei nicht berücksichtigt worden, dass im Baurechtsvertrag ein limitiertes Vorkaufsrecht vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt worden sei.