7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Kosten nicht als behinderungsbedingte Kosten abzugsberechtigt sind. Soweit nachgewiesen, wird die Rekurrentin immerhin eine Kilometerentschädigung sowie allfällige behinderungsbedingte Abänderungen am Fahrzeug in noch unbekannter Höhe unter diesem Titel beanspruchen können. Die Steuerverwaltung wird darüber hinaus erneut zu beurteilen haben, inwiefern die weiteren deklarierten behinderungsbedingten Kosten den Anforderungen für deren Abziehbarkeit genügen. Ebenfalls erneut prüfen muss sie insbesondere die zugelassenen Liegenschaftsunterhaltskosten sowie die krankheitsbedingten Kosten.