6.2 Hinsichtlich der krankheitsbedingten Kosten von CHF 1'297.-- ist festzuhalten, dass der Steuerrekurskommission diesbezüglich nur zwei Belege über geringe Beträge vorliegen (pag. 127 [Abrechnung der ________ Krankenkasse; Selbstbehalt] und pag. 129 [Abrechnung der ________ Krankenkasse; Franchise]). Weitere krankheitsbedingte Kosten sind nicht belegt. Kann die Rekurrentin keine Belege dazu nachreichen, sind die Kosten unabhängig vom massgebenden Selbstbehalt nicht zum Abzug zuzulassen.