zwischen der Behinderung und den Transportkosten darzutun haben, indem sie weitere Belege dazu einreicht. Da die Steuerverwaltung die entsprechende Überprüfung unterlassen hat, rechtfertigt es sich, die Einspracheentscheide aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen. 6. Da die Steuerrekurskommission im Rekursverfahren volle Kognition hat, kann sie sämtliche Sachverhalts- und Rechtsfragen prüfen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 198 Abs. 2 StG; Art. 142 Abs. 4 DBG).