Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund abgeben, sofern die Steuerrekurskommission selber allzu umfangreiche Beweismassnahmen durchführen müsste. Die Rückweisung ist zudem auch möglich, wenn ein beträchtlicher Entscheidungsspielraum besteht, den die Steuerrekurskommission nicht als erste Behörde ausfüllen sollte (vgl. Ruth Herzog in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 8 zu Art. 72 VRPG). So ist es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, grundsätzliche Fragen erstmalig abzuklären, insbesondere dann, wenn sie umfangreiche Beweismassnahmen erfordern. Vorliegend wird die Rekurrentin insbesondere die Kausalität