- 11 - 5.13 Da sich die den Abzug begründenden Tatsachen steuermindernd auswirken, sind sie von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen (BGer 9C_635/2022 vom 31.1.2023, E. 2.2.3, mit Hinweisen). Insofern hat die Rekurrentin die angefallenen Kosten zu belegen und namentlich die Kausalität zwischen der Behinderung und den Kosten nachzuweisen (RKE 100 2022 19 vom 21.2.2023, E. 4.2, nicht publiziert).