Im Rahmen des Rekursverfahrens hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 diverse Belege eingereicht zu Terminen, welche sie mit dem Fahrzeug wahrgenommen hat. Jedoch ist für die Steuerrekurskommission mit dieser Aufstellung nicht abschliessend beurteilbar, inwiefern die Termine effektiv behinderungsbedingt waren oder nicht. Sicherlich nicht abziehbar sind jedenfalls die Fahrten an den Arbeitsort, da diese Gewinnungskosten hinsichtlich der unselbständigen Erwerbstätigkeit darstellen (E. 5.5) und dort bereits mit einem entsprechenden Abzug berücksichtigt wurden (pag. 180 und pag. 176).