Aufgrund der ärztlich bestätigten Immunschwäche (vgl. Beilage 3 zum Rekursschreiben vom 27.11.2023) scheint es plausibel, dass die Rekurrentin nicht in der Lage war, öffentliche Verkehrsmittel oder Behindertentaxis zu benutzen, weshalb sie für behinderungsbedingte Fahrten eine Kilometerentschädigung für die Benutzung ihres privaten Fahrzeugs geltend machen kann. Im Rahmen des Rekursverfahrens hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 diverse Belege eingereicht zu Terminen, welche sie mit dem Fahrzeug wahrgenommen hat.