Dies wird etwa immer dann angenommen, wenn sich eine behinderte Person wegen ihrer Behinderung zum Arzt, zu einer Therapie usw. begeben muss (BGer 2C_258/2010 vom 23.5.2011, E. 4.3). Aufgrund der ärztlich bestätigten Immunschwäche (vgl. Beilage 3 zum Rekursschreiben vom 27.11.2023) scheint es plausibel, dass die Rekurrentin nicht in der Lage war, öffentliche Verkehrsmittel oder Behindertentaxis zu benutzen, weshalb sie für behinderungsbedingte Fahrten eine Kilometerentschädigung für die Benutzung ihres privaten Fahrzeugs geltend machen kann.