mit Verweis darauf VGE 100 2018 287/298 vom 10.9.2019, E. 5.4.1). An dieser Stelle kann die Frage der Kausalität aber offengelassen werden, da – wie vorstehend hergeleitet – schon die Kosten an sich nicht abzugsfähig sind. 5.11 Abschliessend kann festgehalten werden, dass die Erwerbskosten des Fahrzeugs (CHF 52'552.45; pag. 135-134 sowie Beilage 7 zum Rekursschreiben vom 27.11.2023) nicht als behinderungsbedingte Kosten abziehbar sind. Dasselbe gilt für die mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Kosten, wie etwa für den Räderwechsel (CHF 112.80, pag. 133). Rekurs und Beschwerde sind insofern abzuweisen.