So muss etwa zur Abzugsfähigkeit von Haushaltshilfen nachgewiesen werden, dass die steuerpflichtige Person überhaupt nicht in der Lage ist, die konkreten Haushalttätigkeiten zu übernehmen. Der verschmutzte Zustand einer Wohnung an sich mache noch keine Haushalthilfe unabdingbar (BGer 2C_500/2018 vom 8.4.2020, E. 5.3). In einem früheren Fall hat das Bundesgericht zudem entschieden, dass eine allgemeine, zeitlich unbeschränkte Empfehlung, sich möglichst oft am Meer aufzuhalten, nicht als ärztliche Verordnung einer Heilmassnahme qualifiziert werden könne (BGer 2C_258/2010 vom 23.5.2011, E. 4.4.2; mit Verweis darauf VGE 100 2018 287/298 vom 10.9.2019, E. 5.4.1).