Merkblätter > Leistungen der IV > 4.05 Vergütung der Reisekosten in der IV", Stand am 1.1.2022, Ziff. 2). Dieser Betrag ist deutlich tiefer als die bei den behinderungsbedingten Kosten anrechenbare Kilometerentschädigung von CHF 0.70 (vgl. dazu VGE 100 2018 297/198 vom 10.9.2019, E. 6.7). Der Unterschied ist etwa darauf zurückzuführen, dass bei der IV gerade kein Amortisationsanteil in der Kilometerentschädigung enthalten ist. Insofern ist die Einstufung als Hilfsmittel im Vergütungssystem der IV nicht mit derjenigen im steuerlichen Abzugssystem vergleichbar. Insofern stellt das Fahrzeug nach Ansicht der Steuerrekurskommission kein Hilfsmittel dar.