5.9 Die Rekurrentin möchte das Fahrzeug mit Blick auf die Einstufung bei der IV als Hilfsmittel abgezogen haben. Im KS 11 wird der Begriff des Hilfsmittels nicht näher definiert. Obige Ausführungen sprechen aber dagegen, ein Fahrzeug als Hilfsmittel im Sinn von KS 11 zu verstehen, da ansonsten die gleiche Doppelberücksichtigung resultieren würde. Zudem beschränkt sich auch der Vergleich der Rekurrentin einzig auf den Begriff des "Hilfsmittels", was ungenügend ist. Neben dem Amortisationsbeitrag vergütet die IV nämlich nur eine Kilometerentschädigung von CHF 0.30 bzw. CHF 0.25 für notwendige Fahrkosten (vgl. , Rubriken: "Merkblätter & Formulare > Merkblätter