Sollte die Rekurrentin dagegen einwenden wollen, dass sie persönlich dafür keine Kilometerentschädigung geltend mache, ist darauf hinzuweisen, dass im Massenverfahren der Steuerveranlagung insbesondere bei anorganischen Abzügen – die mit der Einkommenserzielung in keinem direkten Zusammenhang stehen und deshalb an sich Einkommensverwendung darstellen – eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung unabdingbar und zulässig ist (BGer 9C_635/2022 vom 31.1.2023, E. 2.2.3, mit Hinweisen). Die Steuerrekurskommission erachtet die Anwendung des KS 11 zudem auch bei vorliegendem Sachverhalt als angebracht, weshalb eine Sonderbehandlung der Rekurrentin ausser Betracht fällt.