Die Möglichkeit der doppelten Abziehbarkeit von behinderungsbedingten Kosten ergibt sich zudem nicht aus der gesetzlichen Grundlage und entspricht nicht der Lehre und Rechtsprechung. Sollte die Rekurrentin dagegen einwenden wollen, dass sie persönlich dafür keine Kilometerentschädigung geltend mache, ist darauf hinzuweisen, dass im Massenverfahren der Steuerveranlagung insbesondere bei anorganischen Abzügen – die mit der Einkommenserzielung in keinem direkten Zusammenhang stehen und deshalb an sich Einkommensverwendung darstellen – eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung unabdingbar und zulässig ist (BGer 9C_635/2022 vom 31.1.2023, E. 2.2.3, mit Hinweisen).