5.8 Auch nach dem Sinn und Zweck des Abzugs gilt dasselbe: Wenn bei einem Fahrzeug nämlich einerseits die Erwerbskosten (sowie damit zusammenhängende Kosten) abgezogen und andererseits auch eine Kilometerentschädigung (soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind) beansprucht werden könnten, würde dies zu einer doppelten Abziehbarkeit der Kosten führen. Denn die Kilometerentschädigung betrifft Versicherungen, Amortisation, Benzin, Pneu, Parkieren etc. (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 85 zu Art.