Damit hat das Bundesgericht klar festgehalten, dass auch wenn die hohen Hürden der Abziehbarkeit überschritten werden, die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten als solche nicht abzugsfähig sind. Da den behinderungsbedingten Kosten als anorganischen Abzügen Ausnahmecharakter zukommt, sind ihre Rechtsgrundlagen allgemein restriktiv zu handhaben (BGer 9C_635/2022 vom 31.1.2023, E. 2.2.3, mit Hinweis). Insofern spricht die wörtliche Auslegung von Ziff. 4.3.6 des KS 11 gegen die Abzugsfähigkeit der deklarierten Fahrzeugkosten.