In Analogie zur Kilometerentschädigung hat das Bundesgericht hinsichtlich des Einbaus eines Schwimmbads festgehalten, dass sich die entsprechenden Kosten (soweit überhaupt abziehbar) an den Kosten des Besuchs eines externen Schwimmbads (Fahr- und Eintrittskosten) zu orientieren hätten bzw. diese auf die vergleichbare Kostenhöhe des externen Besuchs beschränkt seien (BGer 2C_450/2020 vom 15.9.2020, E. 3.4.1). Damit hat das Bundesgericht klar festgehalten, dass auch wenn die hohen Hürden der Abziehbarkeit überschritten werden, die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten als solche nicht abzugsfähig sind.