Gerade keine Rede ist jedoch davon, dass die Kosten für ein Fahrzeug als solches abgezogen werden könnten. In Analogie zur Kilometerentschädigung hat das Bundesgericht hinsichtlich des Einbaus eines Schwimmbads festgehalten, dass sich die entsprechenden Kosten (soweit überhaupt abziehbar) an den Kosten des Besuchs eines externen Schwimmbads (Fahr- und Eintrittskosten) zu orientieren hätten bzw. diese auf die vergleichbare Kostenhöhe des externen Besuchs beschränkt seien (BGer 2C_450/2020 vom 15.9.2020, E. 3.4.1).