__, weist in seinem Bericht darauf hin, dass das Fahrzeug für die Rekurrentin zur Inklusion und zum Erhalt der Mobilität sowie der gesellschaftlichen Kontakte hoch relevant sei (pag. 165). Aufgrund der erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Rekurrentin (vgl. Bst. C) bezweifelt die Steuerrekurskommission nicht, dass das Fahrzeug, bei welchem etwa ergonomische Sitze und eine Klimaanlage eingebaut sind, ihr das Leben erleichtert und es insofern für sie ein "Hilfsmittel" gemäss allgemeinem Sprachgebrauch ist. Fraglich ist vorliegend jedoch, ob das Fahrzeug ein Hilfsmittel im Sinn von Ziff. 4.3.8 von KS 11 darstellt.