5.6 Die Rekurrentin stuft das erworbene Motorfahrzeug als Hilfsmittel i.S.v. Ziff. 4.3.8 von KS 11 ein, weshalb sie die Anschaffungskosten (sowie weitere damit zusammenhängende Kosten) als abziehbar erachtet. Sie verweist für ihre Einschätzung insbesondere auf Ziff. 10 des Anhangs der HVI, wo Automobile in der Liste der Hilfsmittel aufgeführt sind (wobei lediglich ein