5.4 Gemäss Ziff. 4.2 des KS 11 gelten als behinderungsbedingt die notwendigen Kosten, die in einem kausalen Zusammenhang zur Behinderung stehen und weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben darstellen. Als Luxusausgaben gelten Aufwendungen, die über die üblichen und notwendigen Massnahmen hinausgehen, die nur aus Gründen des persönlichen Komforts getätigt werden oder die besonders kostspielig sind. Diese können nicht zum Abzug gebracht werden. Die Lebenshaltungskosten sind Ausgaben, die der Befriedigung individueller Bedürf-