5.3 Der Abzug für behinderungsbedingte Kosten (sowie für Krankheits- und Unfallkosten) wird im KS 11 näher umschrieben. Zu diesem Kreisschreiben hat das Bundesgericht explizit festgestellt, dass es mit dem Wortlaut und dem Geist von Art. 33 Abs. 1 Bst. h bzw. hbis DBG übereinstimmt (und damit auch mit dem wörtlich quasi identischen Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG). Das KS 11 entspricht grundsätzlich gefestigter Praxis und wurde vom Bundesgericht verschiedentlich als sachgerecht sowie zweckmässig beurteilt. Als Verwaltungsverordnung richtet sich das Kreisschreiben vorab an die Vollzugsorgane und ist für das Gericht nicht verbindlich.