33 Abs. 1 Bst. hbis DBG können die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinn des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) von den Einkünften abgezogen werden, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt.