Damit hat sie das Zeugnis genügend gewürdigt und angemessen Stellung genommen zu den wesentlichen Punkten. Die Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, eine mündliche Stellungnahme einzuholen, wenn eine antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den Entscheid zu beeinflussen (Regina Schlup-Guignard in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 6 zu Art. 158 StG). Insofern kann die Rekurrentin auch aus dem fehlgeschlagenen Anruf nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das rechtliche Gehör der Rekurrentin wurde folglich nicht verletzt.