Sie habe mittels Sprachnachricht um einen Rückruf gebeten sowie angemerkt, dass bei Bedarf weitere Beweismittel eingereicht werden könnten. Die Schwiegertochter sei in der Folge nicht zurückgerufen, sondern es seien direkt die Einspracheentscheide eröffnet worden. Damit macht die Rekurrentin sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht sowie der Pflicht zur Beweisabnahme, welche Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sind, geltend.