4.2 Die Rekurrentin bemängelt, dass die Steuerverwaltung in ihrer Begründung der Einspracheentscheide nicht auf den konkreten Fall eingegangen sei, sondern bloss Auszüge aus dem KS 11 abgedruckt habe. Insbesondere habe die Steuerverwaltung das Zeugnis des Neurologen nicht gewürdigt. Zudem habe die Schwiegertochter versucht, die zuständige Sachbearbeiterin telefonisch zu erreichen (vgl. Beilage 15 zum Rekursschreiben vom 27.11.2023). Sie habe mittels Sprachnachricht um einen Rückruf gebeten sowie angemerkt, dass bei Bedarf weitere Beweismittel eingereicht werden könnten.