-4- 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Kosten im Zusammenhang mit dem Fahrzeug in Höhe von CHF 52'665.-- als behinderungsbedingte Kosten abgezogen werden können. Darüber hinaus macht die Rekurrentin mindestens sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, was vorab zu prüfen ist.