G. Der Rekurrentin ist mit Schreiben vom 15. Januar 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine solche ist nicht eingegangen. H. Die ESTV hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den weiteren Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: