F. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2024 hat die Steuerverwaltung beantragt, den Rekurs und die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Im KS 11 würden die behinderungsbedingten Kosten u.a. in den Rubriken Assistenzkosten, Kosten für Haushalthilfen und Kinderbetreuung sowie Transport- und Fahrzeugkosten detailliert erläutert. Da am Fahrzeug keine Umbaukosten für eine behinderungsgerechte Nutzung angefallen seien, berechtige der Anschaffungspreis von CHF 52'665.-- zu keinem steuerlichen Abzug. Daran möge auch der nachträglich ausgestellte Beleg von PD Dr. med. B.________ nichts zu ändern.