E. Die Steuerrekurskommission hat die Rekurrentin mit Eingangsbestätigung vom 4. Dezember 2023 darauf hingewiesen, dass der Beweis steuermindernder oder -aufhebender Tatsachen von der steuerpflichtigen Person erbracht werden müsse. In diesem Sinn ist die Rekurrentin aufgefordert worden, eine Aufstellung über die gefahrenen Kilometer im Jahr 2020 einzureichen und diese nach medizinischen Fahrten, Versorgungsfahrten (Einkaufen etc.) und Freizeitfahrten zu gliedern sowie entsprechende Belege einzureichen. Dem ist die Rekurrentin mit