Mithin würden die Anschaffungskosten nicht bloss als Aufwand für Transportkosten im engeren Sinn qualifizieren. Eventuell seien einige Sonderausstattungen als Luxusausgaben zu werten, nicht aber die Grundausstattung, das Fahrassistenz-System, die ergonomischen Sitze sowie die verschiebbare Rückbank. Würden die Anschaffungskosten für das Auto zum Abzug zugelassen, reduziere sich das steuerbare Einkommen, sodass der Selbstbehalt für die selbstgetragenen Krankheitskosten sinke und diese entsprechend in die Festlegung der Bemessungsgrundlage einfliessen müssten.