Die Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) liste in Ziff. 10 ihres Anhangs explizit Motorfahrzeuge als Hilfsmittel auf. Vorliegend diene ihr das Auto als Hilfsmittel, welches ihr ein selbstbestimmtes Leben überhaupt ermögliche. So leide sie unter anderem an folgenden Einschränkungen: (Beschrieb gesundheitlicher Probleme). Deshalb könne sie ohne Auto nicht selbständig ihre Termine wahrnehmen oder alltägliche Verrichtungen erledigen (z.B. einkaufen). Ihr Bewegungsradius wäre stark eingeschränkt (…).