Gemäss dem KS 11 würden als behinderungsbedingte Kosten unter anderem Kosten für Hilfsmittel zum Abzug zugelassen, die es der behinderten Person erlaubten, die Folgen ihrer Behinderung zu minimieren. Unter dem Recht für die Invalidenversicherung seien Hilfsmittel Mittel, die eine behinderte Person unter anderem für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge benötige. Als Hilfsmittel gelte demnach beispielsweise ein Rollstuhl. Die Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) liste in Ziff.