In den Vorabdrucken vom 4. September 2023 hielt sie im Wesentlichen fest, dass der beigebrachte Bericht des behandelnden Neurologen, PD Dr. med. B.________, keinen genügenden Nachweis dafür darstelle, dass die Anschaffung des Fahrzeugs in kausalem Zusammenhang mit der Behinderung stehe. Zudem sei ein im Nachhinein ausgestelltes Dokument nicht zulässig. Die Krankheitskosten von CHF 1'297.-- könnten nicht abgezogen werden, da der Selbstbehalt von 5 % nicht überschritten werde (pag. 174-170). D. Dagegen hat die Rekurrentin am 27. November 2023 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Sie beantragt