Im Vorbescheid vom 29. August 2023 hatte die Steuerverwaltung dargelegt, dass die Abziehbarkeit der Erwerbskosten eines Fahrzeugs im einschlägigen Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) "Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten" vom 31. August 2005 (abrufbar unter: , Rubriken: "Direkte Bundessteuer > Kreisschreiben", nachfolgend: KS 11) nicht vorgesehen sei (pag. 169-168). In den Vorabdrucken vom 4. September 2023 hielt sie im Wesentlichen fest, dass der beigebrachte Bericht des behandelnden Neurologen, PD Dr. med.