C. Die Rekurrentin erhob gegen diese beiden Punkte am 26. Juli 2023 erfolglos Einsprache (pag. 160-159). In den Einspracheentscheiden vom 2. November 2023 verwies die Steuerverwaltung auf den Vorbescheid und die Vorabdrucke (pag. 183-175). Im Vorbescheid vom 29. August 2023 hatte die Steuerverwaltung dargelegt, dass die Abziehbarkeit der Erwerbskosten eines Fahrzeugs im einschlägigen Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) "Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten" vom 31. August 2005 (abrufbar unter: , Rubriken: "Direkte Bundessteuer >