B. Mit Verfügungen vom 6. Juli 2023 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), die Rekurrentin auf ein steuerbares Einkommen von CHF ________ (kantonale Steuern) bzw. CHF ________ (direkte Bundessteuer) und ein steuerbares Vermögen von CHF ________ (nur kantonale Steuern; pag. 158-149). Die Steuerverwaltung liess dabei insbesondere von den gesamten geltend gemachten behinderungsbedingten Kosten über CHF 59'790.-- die Fahrzeugkosten von CHF 52'665.-- nicht zum Abzug zu, sondern lediglich CHF 7'125.--. Ebenfalls nicht einkommensmindernd angerechnet wurden selbstgetragene Krankheitskosten im Umfang von CHF 1'297.--.