5.6 Die Zuordnung der Aufwendungen kann im Übrigen nur mit Blick auf ein Vertragsverhältnis erfolgen. Da die C.________ AG ihre Rechnung für die Erdsondenbohrung an die B.________ AG gerichtet hat (pag. 74-72), kann davon ausgegangen werden, dass die B.________ AG die C.________ AG mit der Ausführung dieser Arbeit betraut und sie damit die Vertragspartnerin der C.________ AG war. Hinweise auf eine andere Ausgangslage ergeben sich aus den Akten jedenfalls nicht. Die Rechnung der C.________ AG betrifft die B.________ AG als Vertragspartnerin und ist durch diese zu bezahlen.