5.5 Nach den vorstehenden Ausführungen handelt es sich bei der "Teilrechnung" von der B.________ AG vom 19. Dezember 2022 nach bernischer Praxis um eine steuerlich nicht abzugsfähige Akontorechnung. Dass der gleiche Sachverhalt in anderen Kantonen allenfalls -7- anders beurteilt würde, hat darauf keinen Einfluss. Es wäre am Rekurrenten gelegen, sich vorgängig über die Praxis im Kanton Bern zu informieren.