Diesfalls würde die strittige "Teilrechnung" den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 VUBV genügen (vgl. in diesem Sinn VGE 100 2015 30/31 vom 16.8.2016, E. 4.4.4). Dass im Zeitpunkt, in welchem die "Teilrechnung" ausgestellt wurde, abgeschlossene Arbeiten vorgelegen haben, wird vom Rekurrenten nicht nachgewiesen. Insbesondere ergibt sich dies nicht ohne Weiteres aus der Rechnung der C.________ AG. Folglich erachtet es die Steuerrekurskommission nicht als erstellt, dass überhaupt eine abgeschlossene Arbeit vorliegt. Mit Erklärung vom 26. September 2022 (recte: 2023) führt die B.________ AG zudem aus, dass die CHF 25'000.-- insbesondere den von der C.______