5.4 Damit die in Frage stehende Rechnung zusammen mit der Rechnung der C.________ AG und der Erklärung der B.________ AG vom 26. September 2022 (recte: 2023; pag. 78) als Teilrechnung angesehen werden könnte, wäre erforderlich, dass sich die B.________ AG bei ihrer Rechnungsstellung eng am effektiven Sanierungsfortschritt orientierte und dem Rekurrenten mit der "Teilrechnung" die von ihr bezahlten Aufwendungen weiterverrechnete, die sich auf abgeschlossene Arbeiten beziehen. Diesfalls würde die strittige "Teilrechnung" den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 VUBV genügen (vgl. in diesem Sinn VGE 100 2015 30/31 vom 16.8.2016, E. 4.4.4).