Erfordernis der detaillierten Angaben der bereits geleisteten Arbeiten erweist sich mit Blick auf die Unterteilung in wertvermehrende und werterhaltende Arbeiten als zwingend. Im Übrigen ermöglicht nur das Abstellen auf Schluss- und Teilrechnungen eine rechtsgleiche und im Massenverfahren praktikable Beurteilung des massgebenden Sachverhalts und hilft, Missbräuche zu verhindern (VGE 2013 240/241 vom 7.11.2014, E. 3.4). Denn nur so können die Steuerbehörden allenfalls in der Schlussrechnung nochmals aufgeführte (Teil-)Arbeiten identifizieren und so verhindern, dass Rechnungen doppelt abgezogen werden. Im Gegensatz dazu fehlt es den Akontorechnungen am definitiven Charakter resp.