Enthält eine Rechnung detaillierte Umschreibungen der erbrachten Leistungen, stellt dies ein starkes Indiz für abgeschlossene Arbeitsetappen dar, während wenig genaue und pauschale Angaben zu den erbrachten Leistungen für nicht abziehbare Akontorechnungen sprechen. Letztere dienen vorab der Liquiditätssicherung der Bauhandwerker und unterscheiden sich deshalb von Teilrechnungen auch dadurch, dass sie typischerweise auf runde Beträge lauten und keine der üblichen Abzüge (Rabatte, Skonti) gewähren (zum Ganzen: VGE 100 2015 30/31 vom 16.8.2016, E. 4.3; VGE 2013 240/241 vom 7.11.2014, E. 3.3). Indessen können zu Pauschalpreisen offerierte Leistungen ebenfalls runde Beträge aufweisen. Das