5.2 Ob abzugsberechtigte Teilrechnungen vorliegen, ist in erster Linie gestützt auf deren Form und Inhalt zu beurteilen: Eine Teilrechnung zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich auf bereits abgeschlossene und klar abgrenzbare Arbeiten bezieht, wobei diese genau zu umschreiben sind. Enthält eine Rechnung detaillierte Umschreibungen der erbrachten Leistungen, stellt dies ein starkes Indiz für abgeschlossene Arbeitsetappen dar, während wenig genaue und pauschale Angaben zu den erbrachten Leistungen für nicht abziehbare Akontorechnungen sprechen.